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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14 (https://dejure.org/2014,6963)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 1 B 16.14 (https://dejure.org/2014,6963)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2014 - 1 B 16.14 (https://dejure.org/2014,6963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 37, AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 3
    Familiennachzug, Wiederkehroption, Wiederkehr, Recht auf Wiederkehr, Familiennachzug, nationales Visum, Visum, Sonstige Familienangehörige, außergewöhnliche Härte, Türkei, türkische Staatsangehörige, Familieneinheit, Familienzusammenführung, Sicherung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Letzteres würde voraussetzen, dass er in der Türkei ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr führen könnte, weil er - vergleichbar minderjährigen Kindern oder Personen mit fortgeschrittenem alters- oder krankheitsbedingten Autonomieverlust - auf fremde Hilfestellung bei der Bewältigung seines Lebens angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 38) und diese nur in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister erbracht werden könnte.

    Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.).

    Dies gilt auch im Falle der Annahme einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da selbst dann "nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet ist" (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 39).

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zu der § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechenden früheren Regelung in § 16 AuslG (BT-Drs. 15/420, S. 84, Zu § 37), auf die nach allgemeiner Auffassung weiterhin abgestellt werden kann.

    Anders als etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zugrunde lag (juris Rz. 26) - dort war die Antragsfrist um nur 2 Jahre und 10 Monate überschritten und hatte der hiesige Schulbesuch statt sechs nur fünf Jahre angedauert, jedoch wurde beides durch einen erfolgreichen Besuch des Gymnasiums in der Deutschen Schule in Istanbul, die dadurch vermittelte fortwährende intensive Beziehung zu deutschen Lebensverhältnissen und die anschließende erfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule kompensiert -, hat der Kläger bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt - und dafür gibt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts nichts her -, dass er über die Telefonate mit seiner hier lebenden Schwester hinaus während seines Aufenthalts in der Türkei fortwährend eine intensive Beziehung zu den deutschen Lebensverhältnissen hatte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12; Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).

    In die Würdigung der Gesamtumstände ist zudem einzustellen, dass sein langjähriger Auslandsaufenthalt nicht Folge einer schicksalhaften Situation, sondern seiner vorangegangenen Straffälligkeit war (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O., Rz. 35).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Der Kläger besitzt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 7 m.w.N.) keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Soweit das Verwaltungsgericht auf das Attest der Psychologin Frau D... vom 17. Februar 2011 verweist, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, UA S. 17 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2007 - 2 S 47.07

    Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit - Mindestanforderungen an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Soweit das Verwaltungsgericht auf das Attest der Psychologin Frau D... vom 17. Februar 2011 verweist, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, UA S. 17 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12; Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 1 S 1044/93

    Zum Recht auf Wiederkehr nach AuslG 1990 § 16

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14
    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12; Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).
  • VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15

    Direktabschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche

    Die ärztlichen Atteste müssen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. März 2014 - OVG 1 B 16.14 -, Juris, Rn. 39), der die Kammer folgt, formalen Mindesterfordernissen entsprechen.Danach müssen hierin nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), es müssen ggf. die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) ist nachvollziehbar darzulegen und schließlich muss eine prognostische Diagnose erstellt werden.
  • VG Berlin, 21.08.2018 - 4 K 88.17
    Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 - OVG 1 B 16.14 -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks).
  • VG Berlin, 05.05.2015 - 19 L 377.14

    Aufenthaltsbeendigung bei behaupteter depressiver Stimmungslage mit suizidaler

    Die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) ist nachvollziehbar darzulegen, eine prognostische Diagnose muss erstellt werden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 - OVG 1 B 16.14 -, Rn. 39, juris).
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